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allgemeiner Inhalt der Batterieverordnung laut EU-Richtlinie:

Die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung) trat am 27. März 1998 in Kraft. Dies geschah in zwei Schritten:
Der erste Schritt beinhaltete die Kennzeichnungsvorschriften und Verbote des In-Verkehr-Bringens bestimmter schadstoffhaltiger Batterien. Sie galten seit dem 1. April 1998 und sind eine direkte Umsetzung der festgelegten EU-Richtlinie.
Der zweite Schritt betraf die Pflichten der Hersteller, Importeure, Vertreiber, Entsorgungsträger sowie die Endverbraucher, und wurde seit dem 1.Oktober 1998 von diesen umgesetzt. Batterien dürfen nun nicht mehr in den Hausmüll entsorgt werden, unabhängig von elektrochemischen Systemen und Schadstoffgehalt. Der Verbraucher muss gebrauchte Batterien dem Vertreiber oder einem Entsorgungsträge r(Batterieverkäufer) zurückgeben .

Die Vertreiber und die Entsorgungsträger haben eine unentgeltliche Rücknahmepflicht, und zwar unabhängig von der Marke und von dem System.
Hersteller und Importeure von Batterien haben nun wiederum die Pflicht, Vertreiber und Entsorgungsträger mit geeigneten Sammelbehältern auszustatten und die gesammelten Gerätebatterien unentgeltlich zurückzunehmen.

Obwohl erst seit einigen Jahren in Kraft, ist die Batterieverordnung bereits wieder überarbeitet worden. Dies betrifft in erster Linie das Verbot des In-Verkehr-Bringens von Batterien mit Quecksilbergehalt von mehr als 5 ppm Hg. Hierbei eingeschlossen sind auch Batterien, die in Geräte eingebaut sind. Knopfzellen stellen jedoch eine Ausnahme dar. Sie dürfen noch bis auf weiteres zwei Prozent Quecksilber enthalten.

Auch in unserer Firma können entladene Batterien und Akkus, gleich welchen Typs, unentgeltlich zurückgegeben oder ausreichend frankiert an uns zurückgesendet werden.