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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma AKKU-Tauscher

zur Lieferung und Leistung gegenüber Unternehmern

 

1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern.

(2) Die Bedingungen gelten für den Verkauf von Batterien, Akkus, Ladegeräten und Netzteilen, für die Fertigung individueller Akku-Packs sowie für das Bestücken verbrauchter Akkus mit neuen Zellen sowie sonstige durch den Verwender zu erbringende Lieferungen und Leistungen.

(3) Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen - soweit sie nicht in diesen gesamten Bedingungen festgelegt sind - gelten nicht. Unsere Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir nicht ausdrücklich eine Bindungswirkung erklärt haben. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die für dessen Inhalt allein maßgebend ist. Wird die Leistung durchgeführt, ohne dass dem Käufer/Besteller vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Leistung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.

(2) Der Käufer/Besteller ist zwei Wochen an sein Angebot gebunden.

(3) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen der Schriftform, um Wirksamkeit zu erlangen.

 

3. Lieferungen

(1) Lieferfristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, unverbindlich. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer/Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Gegenstände sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand den Verwender verlassen hat.

(3) Der Verwender als Verkäufer leistet aus seinem Liefervorrat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch den Verwender die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.

(4) Die Leistungsfrist bei Individualanfertigungen durch den Verwender verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, höherer Gewalt und Naturkatastrophen, die außerhalb unseres Willens liegen. Dies sind zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Anlieferungsverzögerungen hinsichtlich wesentlicher Materialien etc., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt.

(5) Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zur weiteren Lieferung aus etwaigen laufenden Verträgen nicht verpflichtet.

(6) Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Vertragspartner berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist der Vertragspartner nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn uns die Leistung aus von uns zu vertretenden Umständen unmöglich wird.

(7) Von uns gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zurückgenommen. Sollte die Ware bei Rückgabe nicht mehr original verpackt oder nicht mehr in unserem Lieferprogramm oder beschädigt sein, so haben wir das Recht, Abzüge von den Gutschriften vorzunehmen.

(8) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

4. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

(1) Verpackungen werden Eigentum des Vertragspartners und von uns berechnet. Porto, Transport und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Wahl des Transportweges, des Transportmittels und des Frachtführers erfolgt nach bestem Ermessen des Verwenders.

(3) Die Gefahr geht mir der Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes in Chemnitz über. Wurde der Vertragspartner über die Bereitstellung des Gegenstandes informiert, so ist der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen verpflichtet den Gegenstand in Empfang zu nehmen. Nach dieser Zeit befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf ihn über.

(4) Die Versendung des Gegenstandes an den Vertragspartner erfolgt auf dessen Gefahr, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgebend sind die in unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine schriftlichen Sondervereinbarungen getroffen wurden, bei Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug fällig.

(3) Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen des Verwenders innerhalb von 20 Tagen nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Ist Rechnungslegung nicht mit Lieferung bzw. Abnahme erfolgt, entspricht der Tag der Rechnungslegung dem Fälligkeitstag.

(4) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Eine Zahlung mit Wechsel wird ausgeschlossen. Es gilt die gesetzliche Tilgungsbestimmung gern. § 366 Abs. 2 BGB.

(5) Wenn der Vertragspartner seiner Zahlung nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlung einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Vereinbarungen über Ratenzahlungen oder anderweitiges Entgegenkommen sind bei Auftreten der vorgenannten Umstände hinfällig.

(6) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Verwender ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

(7) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Leistung zu; in einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Vertragspartner fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit den Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.

(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

 

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche.

(2) Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die uns gehörende Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist verpflichtet die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn der Gegenstand von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten zu unser Sicherung im Voraus an uns ab. Der Vertragspartner ist verpflichtet zur Einziehung dieser Forderung gegenüber dem Dritten die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zu geben.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Wunsch nachzuweisen. Er tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab.

(4) Wir verpflichten uns, Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. (5) Bei Pflichtverletzung des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, ist der Verwender auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes auf unser erstes Anfordern zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

7. Rügepflicht und Gewährleistung

(1) Beanstandungen bezüglich der Liefermenge oder der Stückzahl sowie Rügen von erkennbaren Mängeln sind unverzüglich und innerhalb einer Woche nach Ablieferung schriftlich zu erheben. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(2) Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Verwenders über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Ansprüche des Vertragspartners auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn etwaige Schäden auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder Dritter sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

(4) Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Vertragspartner weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Klausel 8 unberührt. Hat der Verwender den Mangel nicht zu vertreten, beschränkt sich seine Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die dem Verwender gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.

(5) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Verwender zu. Er ist im Rahmen der Nacherfüllung/Nachbesserung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist ­ nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Will der Vertragspartner Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. (7) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung/Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

8. Verjährung von Ansprüchen

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen / Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die in Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

(2) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verwender bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe: (a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Vorsatzfall. (b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Verwender ausnahmsweise eine Garantie schriftlich erklärt hat. Hat der Verwender einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gern. § 438 Abs. 3 bzw. § 634 a Abs. 3 BGB. (c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei Kaufverträgen mit Ablieferung bzw. bei Werkverträgen mit Abnahme der Ware.

(5) Ausbesserungen und Reparaturen, die innerhalb der Gewährleistung ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistung.

 

9. Haftung des Verwenders

(1) Der Verwender haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verwender nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Verwenders ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefer-/Leistungsgegenstand an Rechtsgütern des Vertragspartners, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Absatz 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach Absatz 5.

(4) Der Verwender haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 30 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind - auch nach Ablauf einer der dem Verwender etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird auf die Haftung des Verwenders wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

10. Rücktritt

(1) Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verwender die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verwenders zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung/Leistung besteht. Im Fall von Mängeln im Rahmen eines Kaufgeschäftes verbleibt es jedoch bei dem gesetzlichen Voraussetzungen.

(2) Nach Wahl kann der Verwender im Fall von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, höherer Gewalt und Naturkatastrophen vom Vertrag zurücktreten. Des Weiteren kann der Verwender grundsätzlich bei Falschauskünften des Vertragspartners zur Kreditwürdigkeit, bei gescheitertem Vollstreckungsversuch, bei Abgabe des Offenbarungseides und bei nur durch unzumutbare Aufwendungen zu überwindenden Leistungshindernissen zurücktreten.

 

11. Schlussbestimmung

(1) Gerichtsstand für alle aus dem Verhältnis sich mit Kaufleuten ergebenden Streitigkeiten ist Chemnitz. Wir sind auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das Sitz des Vertragspartners ist.

(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiermit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Wir sind berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Diese Änderungen werden mit Zugang bei dem Käufer wirksam, es sei denn, dieser widerspricht innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich.

Geschäftstelle

Frankenberger Str. 208

09131 Chemnitz

Telefon: 0371/4717337

Fax: 0371/4717336

Mobil: 0171/7993036